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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1993 - 11 B 11383/92   

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https://dejure.org/1993,10327
OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1993 - 11 B 11383/92 (https://dejure.org/1993,10327)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.08.1993 - 11 B 11383/92 (https://dejure.org/1993,10327)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. August 1993 - 11 B 11383/92 (https://dejure.org/1993,10327)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rumänen; Rumänische Staatsangehörigkeit ; Staatenlose; Abschiebung; Einstweilige Anordnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1993 - 11 B 11383/92
    Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluß in dem Verfahren 3 L 3850/92.KO der Antragsteller zutreffend ausgeführt, daß das "Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen" vom 28. September 1954 (BGBl II 1976, S. 473) den Staatenlosen kein Aufenthaltsrecht g e w ä h r t , sondern deren Rechtsverhältnisse für den Fall regelt, daß ihnen ein Recht zum Aufenthalt aufgrund anderer Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zusteht oder eingeräumt wird (so bereits entschieden mit Urteil des Senats vom 12. März 1987 - 11 A 178/86 -, DVBl 1987, S. 1129; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 - InfAuslR 1991 S. 72 = BVerwGE 87, S. 11 = EZAR 252 Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1992 - A 13 S 3108/92

    Geltungsumfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80; Anforderungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1993 - 11 B 11383/92
    Ob es dem deutschen Staat gelingt, ihn in ein anderes Land abzuschieben, ob also seine Abschiebung tatsächlich "möglich" ist, stellt ein Problem des Staates dar, irgendwelche Rechte des Ausländers werden dadurch nicht berührt (so auch VGH Mannheim, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 1 S 1785/92 - NVwZ-RR 1993 S. 52 und vom 03. Dezember 1992 - A 13 S 3108/92 - NVwZ 1993 S. 295).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 1 S 1785/92

    Voraussetzungen der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1993 - 11 B 11383/92
    Ob es dem deutschen Staat gelingt, ihn in ein anderes Land abzuschieben, ob also seine Abschiebung tatsächlich "möglich" ist, stellt ein Problem des Staates dar, irgendwelche Rechte des Ausländers werden dadurch nicht berührt (so auch VGH Mannheim, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 1 S 1785/92 - NVwZ-RR 1993 S. 52 und vom 03. Dezember 1992 - A 13 S 3108/92 - NVwZ 1993 S. 295).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.1987 - 11 A 178/86
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1993 - 11 B 11383/92
    Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluß in dem Verfahren 3 L 3850/92.KO der Antragsteller zutreffend ausgeführt, daß das "Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen" vom 28. September 1954 (BGBl II 1976, S. 473) den Staatenlosen kein Aufenthaltsrecht g e w ä h r t , sondern deren Rechtsverhältnisse für den Fall regelt, daß ihnen ein Recht zum Aufenthalt aufgrund anderer Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zusteht oder eingeräumt wird (so bereits entschieden mit Urteil des Senats vom 12. März 1987 - 11 A 178/86 -, DVBl 1987, S. 1129; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 - InfAuslR 1991 S. 72 = BVerwGE 87, S. 11 = EZAR 252 Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00

    Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung

    Insoweit wird in der Rechtsprechung übereinstimmend auf das Vorliegen und den Inhalt entsprechender Rückübernahmeabkommen sowie insbesondere auf die konkrete Anwendung bzw. Nichtbeachtung solcher Abkommen in der tatsächlichen Praxis des zur Rückübernahme verpflichteten Zielstaats abgestellt, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit ein Staat schon völkerrechtlich auch ohne Abkommen verpflichtet ist, seine Staatsbürger bzw. aus seiner Staatsangehörigkeit entlassene ehemalige Staatsbürger wieder aufzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, InfAuslR 1993, 91 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.1993 - 11 B 11383/92 -, Juris zu Rückübernahmen durch Rumänien; vgl. ferner OVG Berlin, Beschl. v. 6.6.1995 - 8 B 32.95 - und Beschl. v. 25.2.1997 - 8 B 106.95 -, jeweils Juris zur Praxis nach dem damaligen deutsch-serbischen Überführungsabkommen; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.12.1996 - 13 S 1194/95 -, NVwZ-Beilage 1997, 37 und Beschl. v. 3.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, AuAS 1996, 52 jeweils zur Praxis der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien bezüglich des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens und dazu, dass es für die Annahme eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses bereits ausreichte, dass die Bundesrepublik Jugoslawien offiziell bekundet hatte, in absehbarer Zeit keine Flüchtlinge zurücknehmen zu wollen, und dass sich ein Erfolg entsprechender Regierungsverhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines Rückführungsabkommens bislang nicht abzeichnete).

    Vielmehr trägt eine solche Duldung lediglich dem Umstand Rechnung, dass es der Ausländerbehörde allein aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, eine Abschiebung zu vollziehen, an der sie ansonsten grundsätzlich nicht im Interesse des Ausländers rechtlich gehindert wäre (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.8.1992 - 1 S 1785/92 -, NVwZ-RR 1993, 52 und Beschl. v. 3.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295 sowie im Anschluss daran OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.1993 - 11 B 11383/92 -, Juris).

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